Gilt der EU AI Act für Schweizer Unternehmen?
Kurze Antwort
Ja, für viele. Nicht weil ein Schweizer Gesetz das verlangt, sondern weil die EU-Verordnung über das Marktortprinzip auch Unternehmen ausserhalb der EU erfasst, sobald deren KI-Ergebnisse in der EU verwendet werden. Und selbst wer rechtlich nicht erfasst ist, wird zunehmend über Kundenverträge dazu verpflichtet.
Die Frage taucht in fast jedem Gespräch mit Schweizer Betrieben auf, und die Antwort fällt oft zu schnell aus. "Wir sind nicht in der EU, also betrifft uns das nicht" stimmt in etwa so oft wie "wir haben keine KI im Einsatz". Nämlich selten.
Das Marktortprinzip: warum der Sitz nicht entscheidet
Die KI-Verordnung regelt ihren eigenen Anwendungsbereich in Art. 2. Erfasst sind nicht nur Unternehmen mit Sitz in der EU, sondern ausdrücklich auch Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, wenn das von ihrem KI-System hervorgebrachte Ergebnis in der Union verwendet wird.
Das ist derselbe Mechanismus, den Sie von der DSGVO kennen. Massgeblich ist nicht, wo Ihr Server steht oder wo Ihre Firma eingetragen ist, sondern wo die Wirkung eintritt.
Für die Praxis heisst das: Sobald Menschen in der EU mit Ihrer KI interagieren, von ihr bewertet werden oder deren Ergebnisse zu sehen bekommen, gilt die Verordnung für Sie.
Fünf Fälle aus der Praxis
| Fall | Betroffen? |
|---|---|
| Schweizer Onlineshop mit KI-Chatbot, Kunden auch in Deutschland und Österreich | Ja |
| KI-gestützte Vorauswahl von Bewerbungen, Bewerber aus dem EU-Raum | Ja, und zusätzlich Anhang III |
| KI-generierte Werbebilder, veröffentlicht auf Kanälen mit EU-Publikum | Ja, über Art. 50 |
| Interne Belegerkennung in der Buchhaltung, ausschliesslich Schweizer Geschäft | Nein |
| Schweizer Zulieferer eines deutschen Industriekunden, keine eigene EU-Berührung | Rechtlich nein, vertraglich meist doch |
Der zweite Fall ist der unangenehmste. Wer Bewerbungen aus der EU mit KI vorsortiert, betreibt ein Hochrisiko-System nach Anhang III. Die Pflichten dafür greifen ab dem 2. Dezember 2027, die Schulungspflicht nach Art. 4 gilt aber schon heute.
Der Weg, den die meisten unterschätzen: die Lieferkette
Der häufigste Auslöser ist in der Praxis nicht eine Behörde, sondern ein Geschäftspartner. Ein deutscher Grosskunde, der selbst unter die Verordnung fällt, muss seine eigene Dokumentation belegen können. Also fragt er bei seinen Zulieferern nach, unabhängig davon, wo diese sitzen.
Für einen Schweizer Betrieb bedeutet das: Die juristische Frage, ob die Verordnung direkt gilt, wird zweitrangig. Wenn im Lieferantenfragebogen steht "Bitte legen Sie Ihre KI-Dokumentation vor", hilft der Hinweis auf den Firmensitz nicht weiter. Entweder Sie liefern, oder der Auftrag wackelt.
Dasselbe gilt zunehmend bei Ausschreibungen und bei Cyberversicherungen.
Was die Schweiz selbst plant
Ein eigenes Schweizer KI-Gesetz nach EU-Vorbild wird es nicht geben. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, stattdessen bestehende Regelungen sektoriell anzupassen.
Im März 2025 hat die Schweiz die KI-Konvention des Europarats unterzeichnet. Das Bundesamt für Justiz erarbeitet dazu bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage. Inhaltlich soll es um Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Risiko- und Folgenabschätzung sowie Aufsicht gehen.
Für Sie heisst das zweierlei. Kurzfristig gibt es keine zusätzliche Schweizer Pflicht, die über das Bestehende hinausgeht. Mittelfristig laufen die Themen aber auf dieselben Grundsätze hinaus wie in der EU. Wer heute ein KI-Register führt und Schulungen dokumentiert, arbeitet nicht für die Schublade.
Verhältnis zum revidierten DSG
Unabhängig von der KI-Verordnung gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz, sobald Personendaten im Spiel sind. Das ist bei KI-Nutzung fast immer der Fall.
Besonders relevant ist die automatisierte Einzelentscheidung. Wenn eine Entscheidung ausschliesslich automatisiert ergeht und für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, bestehen Informationspflichten und ein Anspruch darauf, den Standpunkt darzulegen. Wer Bewerbungen, Kreditanfragen oder Kundenanträge automatisiert bewerten lässt, sollte das geprüft haben.
In der Praxis überschneiden sich die Anforderungen stark. Ein sauber geführtes KI-Register beantwortet gleichzeitig einen guten Teil der datenschutzrechtlichen Fragen.
Was jetzt zu tun ist
- EU-Berührung ehrlich prüfen. Haben Sie Kunden, Nutzer, Bewerber oder Mitarbeitende in der EU? In den meisten Schweizer KMU lautet die Antwort ja, sobald man genau hinschaut.
- KI-Systeme erfassen. Ohne diese Liste lässt sich keine der Fragen beantworten. Die kostenlose Vorlage nimmt Ihnen die Struktur ab.
- Schulungsnachweise aufbauen. Die Pflicht nach Art. 4 gilt seit Februar 2025 und ist die einzige, die bei einer Anfrage sofort abgefragt wird.
- Auf Lieferantenfragen vorbereiten. Legen Sie sich eine Mappe an, die Sie einem Kunden zeigen können. Das ist der Fall, der tatsächlich eintritt.
- Die Schweizer Entwicklung beobachten. Die Vernehmlassungsvorlage kommt bis Ende 2026. Wer bis dahin dokumentiert, muss danach wenig nachholen.
Häufige Fragen
Wir verkaufen nur in der Schweiz. Sind wir sicher? Wenn wirklich keine Ergebnisse Ihrer KI in der EU verwendet werden und Sie keine EU-Bewerber, Kunden oder Mitarbeitenden haben, greift die Verordnung nicht. Prüfen Sie das aber schriftlich und wiederholen Sie die Prüfung, wenn sich Ihr Kundenkreis ändert.
Reicht es, den Firmensitz in der Schweiz zu behalten? Nein. Der Sitz ist gerade nicht das Kriterium. Massgeblich ist, wo die Wirkung Ihrer KI eintritt.
Brauchen wir einen Vertreter in der EU? Für Betreiber ist das nicht vorgesehen. Anbieter aus Drittstaaten, die Hochrisiko-Systeme in der EU bereitstellen, müssen dagegen einen Bevollmächtigten in der Union benennen. Wenn Sie eigene KI-Produkte anbieten, lassen Sie das anwaltlich prüfen.
Gilt der AI Act auch für Liechtenstein? Liechtenstein gehört zum EWR. Die Verordnung wird dort über das EWR-Abkommen übernommen, für liechtensteinische Unternehmen gilt sie also unmittelbar.
Was ist mit dem Bussgeldrisiko? Theoretisch gelten dieselben Rahmen wie in der EU, bis zu 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des Umsatzes bei Hochrisiko-Verstössen. Die Durchsetzung gegenüber Schweizer Unternehmen ist praktisch schwierig. Das eigentliche Risiko liegt woanders: bei verlorenen Aufträgen, bei Haftungsfragen und bei Ihrer Versicherung.
Die ehrliche Zusammenfassung: Für ein Schweizer KMU mit EU-Kunden ist die Frage nicht, ob die Verordnung gilt, sondern wann jemand danach fragt. Genau darauf zielt Prüfbereit: KI-Register, Risiko-Einstufung, generierte Dokumentation und Schulungsnachweise in einem Werkzeug. Das Produkt ist im Aufbau, der Launch ist für Herbst 2026 geplant.
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