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KI-Systeme richtig einstufen: die vier Risikoklassen

Die wahrscheinlichste Antwort lautet: minimales Risiko

In einem typischen KMU landet die grosse Mehrheit der eingesetzten Systeme in der untersten Klasse. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Sie müssen begründen können, warum, und genau daran scheitern die meisten.

Die vier Risikoklassen

KlasseBeispieleFolge
Unannehmbar (Art. 5)Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz, manipulative Systeme, ungezieltes Abgreifen von Gesichtsbildernverboten, seit 02.02.2025
Hoch (Anhang I und III)Bewerberauswahl, Bonitätsprüfung, KI in Medizinproduktenumfangreiche Pflichten ab 02.12.2027 bzw. 02.08.2028
Begrenzt (Art. 50)Chatbots, generierte Texte, Bilder, Audio und VideoTransparenz- und Kennzeichnungspflichten, seit 02.08.2026
MinimalRechtschreibprüfung, Spamfilter, Belegerkennung, Übersetzung, Empfehlungen im Shopkeine besonderen Pflichten aus der Verordnung

Wichtig: Die Schulungspflicht nach Art. 4 hängt nicht an der Risikoklasse. Sie gilt, sobald Sie überhaupt KI einsetzen, auch bei minimalem Risiko.

Der Entscheidungsweg

Gehen Sie pro System diese vier Fragen der Reihe nach durch und hören Sie beim ersten Ja auf.

  1. Ist der Einsatz nach Art. 5 verboten? Wertet das System Menschen sozial? Erkennt es Emotionen von Mitarbeitenden oder Schülern? Nutzt es Schwächen bestimmter Gruppen aus? Wenn ja, muss es weg, unabhängig von allem anderen.
  2. Fällt der Einsatz unter Anhang I oder III? Entscheidet oder bewertet das System über Menschen in Beschäftigung, Bildung, Kreditwürdigkeit, Versicherung oder ist es Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts? Wenn ja: Anhang III prüfen, samt der Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3.
  3. Interagiert es mit Menschen oder erzeugt es Inhalte? Chatbot, Textgenerierung, Bild, Ton, Video. Wenn ja, gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50.
  4. Sonst: minimales Risiko. Notieren Sie das mit einer kurzen Begründung im Register und gehen Sie weiter.

Der entscheidende Punkt: Sie stufen nicht die Software ein, sondern den Einsatzzweck. Dieselbe Software kann in einem Unternehmen minimal und im anderen hochriskant sein.

Zwölf Systeme eingestuft

System im EinsatzKlasse
ChatGPT für Textentwürfe, internminimal, Art. 4 gilt trotzdem
ChatGPT-Texte, die veröffentlicht werdenbegrenzt (Art. 50)
Kundenchatbot auf der Websitebegrenzt (Art. 50)
KI-Bilder für Werbung mit realistischen Personenbegrenzt (Art. 50)
Belegerkennung in der Buchhaltungminimal
Übersetzung und Transkriptionminimal
Spamfilter im Mailserverminimal
Produktempfehlungen im Onlineshopminimal
Bewerbungen nach Eignung reihenhoch (Anhang III Nr. 4)
Bewerbungen nur entdoppeln und sortierenvoraussichtlich minimal, Ausnahme dokumentieren
Bonitätsscoring vor Rechnungskaufhoch (Anhang III Nr. 5)
Stimmungsanalyse von Mitarbeitendenverboten (Art. 5)

Anbieter oder Betreiber: die zweite Frage

Neben der Klasse entscheidet Ihre Rolle über den Umfang der Pflichten. Betreiber ist, wer ein KI-System im eigenen Namen nutzt. Das trifft auf fast alle KMU zu und ist die deutlich leichtere Rolle.

Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder unter eigenem Namen bereitstellt. Hier ist der Fallstrick: Auch wer ein zugekauftes System wesentlich verändert, es umbenennt oder unter eigener Marke an Kunden weitergibt, kann rechtlich zum Anbieter werden. Wenn Sie eine KI-Funktion in Ihr eigenes Produkt einbauen und an Kunden verkaufen, prüfen Sie diese Frage sorgfältig.

Typische Fehleinstufungen

"Wir nutzen keine KI." Die häufigste Fehleinstufung überhaupt. KI steckt heute in Standardsoftware, ohne dass sie so genannt wird: in Mailfiltern, in der Buchhaltung, im CRM, in Recruiting-Werkzeugen. Prüfen Sie die Funktionslisten Ihrer Software, nicht nur die Werkzeuge, die Sie bewusst gekauft haben.

"Nur intern, also egal." Anhang III Nr. 4 betrifft ausdrücklich das eigene Personal. Interner Einsatz schützt nicht.

"Der Anbieter sagt, es sei kein Hochrisiko." Der Anbieter beurteilt sein Produkt, nicht Ihren Einsatz. Holen Sie die Aussage ein und legen Sie sie ab, aber prüfen Sie Ihren konkreten Zweck selbst.

"Minimal, also nichts zu tun." Art. 4 gilt trotzdem, und die Einstufung selbst sollte dokumentiert sein. Ein leeres Register ist kein Beleg für ein niedriges Risiko, sondern für eine unterlassene Prüfung.

Häufige Fragen

Wie oft muss neu eingestuft werden? Bei jedem neuen Werkzeug, bei jeder wesentlichen Änderung des Einsatzzwecks und im Übrigen einmal jährlich.

Wer darf einstufen? Es gibt keine Zertifizierungspflicht. Eine fachkundige Person im Haus genügt, in Zweifelsfällen mit rechtlicher Prüfung.

Wie ausführlich muss die Begründung sein? Zwei bis drei Sätze pro System reichen. Entscheidend ist, dass jemand von aussen den Gedankengang nachvollziehen kann.

Was, wenn ein System zwischen zwei Klassen liegt? Stufen Sie vorsichtshalber höher ein und halten Sie fest, warum es ein Grenzfall ist. Das kostet wenig und schützt viel.

Einstufung dokumentieren statt im Kopf behalten

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