KI-Kennzeichnungspflicht 2026: Was seit dem 2. August wirklich gilt
Seit dem 2. August 2026 in Kraft
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat daran nichts geändert: Er verschiebt die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, die Transparenzpflichten bleiben unverändert bestehen.
Für die maschinenlesbare Markierung generativer KI-Ausgaben (Wasserzeichen) läuft eine Nachfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Seit dem 2. August wird viel über die neue Kennzeichnungspflicht geschrieben, und vieles davon klingt dramatischer, als die Sache ist. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen ändert sich weniger als befürchtet. Entscheidend ist, die vier Fälle auseinanderzuhalten und zu wissen, welcher davon überhaupt Sie betrifft.
Wen die Pflicht trifft: Anbieter oder Betreiber
Die häufigste Verwechslung zuerst. Art. 50 richtet sich nicht pauschal an alle, sondern verteilt die Pflichten auf zwei Rollen:
Anbieter entwickeln ein KI-System oder bringen es unter eigenem Namen auf den Markt. Sie tragen die Pflichten aus Art. 50 Abs. 1 und 2, also die Chatbot-Offenlegung und die maschinenlesbare Markierung KI-erzeugter Inhalte.
Betreiber setzen ein KI-System beruflich ein. Das ist der Normalfall für ein KMU. Sie tragen die Pflichten aus Art. 50 Abs. 3 und 4, also die Information bei Emotionserkennung und die Offenlegung bei Deepfakes.
Wer also einen zugekauften Chatbot auf der Website betreibt, ist für dessen Gestaltung formal nicht selbst verantwortlich. Praktisch gilt trotzdem: Es ist Ihre Website, und ein fehlender Hinweis fällt auf Sie zurück. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Anbieter die Kennzeichnung tatsächlich umgesetzt hat.
Die vier Fälle im Detail
Fall 1: Chatbots und KI-Assistenten (Abs. 1). Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass erkennbar ist, dass hier eine KI antwortet. Ein Satz genügt, etwa "Sie chatten mit einem KI-Assistenten". Die Pflicht entfällt, wenn es aus Sicht einer verständigen Person ohnehin offensichtlich ist.
Fall 2: Synthetische Inhalte (Abs. 2). Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren, damit Texte, Bilder, Audio und Video als künstlich erzeugt erkennbar sind. Diese Pflicht trifft OpenAI, Microsoft und Co., nicht den Betrieb, der ChatGPT nutzt. Für die technische Umsetzung läuft die Nachfrist bis 2. Dezember 2026.
Fall 3: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3). Wer solche Systeme betreibt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Achtung: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 ohnehin verboten, unabhängig von jeder Kennzeichnung.
Fall 4: Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse (Abs. 4). Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder verändert, die echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt wurde. Für Texte gilt die Offenlegung nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Die Ausnahmen, die kaum jemand nennt
Genau hier gehen die meisten Beiträge zu weit. Art. 50 enthält mehrere Einschränkungen, die für den Alltag entscheidend sind:
- Offensichtlichkeit: Ist die KI-Natur der Interaktion klar erkennbar, braucht es keinen zusätzlichen Hinweis.
- Unterstützende Funktion: Die Markierungspflicht greift nicht bei Systemen, die lediglich eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung erfüllen oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Rechtschreibkorrektur, Formatierung oder die Zusammenfassung eines eigenen Dokuments fallen darunter.
- Redaktionelle Verantwortung: Bei Texten entfällt die Offenlegung, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
- Kunst und Satire: Bei künstlerischen, kreativen oder satirischen Werken genügt eine Offenlegung in geeigneter Weise, die das Werk nicht beeinträchtigt.
Konkret heisst das: Ihr mit KI-Unterstützung geschriebener LinkedIn-Beitrag über Ihr Unternehmen braucht kein Label. Die KI-Zusammenfassung Ihres internen Protokolls ebenfalls nicht.
Was ein KMU jetzt konkret tun muss
- Chatbot prüfen. Steht auf Ihrer Website erkennbar, dass ein KI-System antwortet? Falls nicht, beim Anbieter nachfragen oder selbst einen Hinweis ergänzen.
- Bildmaterial durchgehen. Verwenden Sie KI-generierte Bilder, die echt wirken sollen, etwa in Werbung oder auf Social Media? Diese gehören gekennzeichnet.
- Emotionserkennung ausschliessen. Prüfen und dokumentieren, dass keine solchen Systeme im Einsatz sind, insbesondere nicht im Personalbereich.
- Bestandsaufnahme machen. Alle drei Punkte setzen voraus, dass Sie wissen, welche KI-Systeme im Haus laufen. Ohne diese Liste lässt sich keine der Fragen beantworten. Starten Sie hier: kostenlose KI-Register-Vorlage.
- Prüfung dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, was Sie geprüft und warum Sie es so eingestuft haben. Im Zweifelsfall zählt nur, was nachweisbar ist.
Was bei Verstössen droht
Verstösse gegen die Transparenzpflichten können mit bis zu 15 Mio. EUR oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge.
Realistisch relevanter ist für die meisten Betriebe ein anderer Punkt: Wettbewerber und Verbände können fehlende Kennzeichnungen abmahnen, und Grosskunden fragen KI-Compliance zunehmend in Lieferantenaudits ab. Beides trifft ein Unternehmen deutlich früher als eine Behörde.
Häufige Fragen
Muss ich mit ChatGPT geschriebene Texte kennzeichnen? In aller Regel nein. Die Offenlegungspflicht für Texte greift nur bei Veröffentlichungen zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, und selbst dort entfällt sie bei menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung. Ein Unternehmensbeitrag über die eigenen Leistungen fällt nicht darunter.
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung? Nein. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion klar erkennbar und barrierefrei sein, also direkt am Chatbot oder am Inhalt, nicht versteckt in einem Rechtstext.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch intern? Für rein interne Nutzung ohne Veröffentlichung greifen die Offenlegungspflichten nicht. Die Information bei Emotionserkennung gilt allerdings gerade auch gegenüber Mitarbeitenden.
Wie kennzeichne ich richtig? Es gibt keine vorgeschriebene Formulierung. Üblich und ausreichend sind Hinweise wie "Dieses Bild wurde mit KI erzeugt" direkt am Inhalt oder "Sie chatten mit einem KI-Assistenten" im Chatfenster.
Was ist mit der Schulungspflicht? Die gilt schon seit dem 2. Februar 2025 und ist die Pflicht, die in den meisten Betrieben fehlt. Details im Leitfaden zur Schulungspflicht nach Art. 4.
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